Nachhaltige Energien e.V.
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Höchstbemessungsleistung

I. Rechtslage

Das EEG 2014 hat mit Wirkung ab 01.08.2014 für alle bestehenden Biogasanlagen die sogenannte Höchstbemessungsleistung eingeführt: Bis zu der Grenze der Höchstbemessungsleistung kann auch künftig jede Anlage weiterhin EEGVergütung beanspruchen, für jede darüber hinaus eingespeiste Kilowattstunde erhält der Anlagenbetreiber nur den jeweils aktuellen Spotmarktpreis, also ca. 3 bis 4 Cent/kWh. Ein wirtschaftlicher Betrieb über die Höchstbemessungsleistung hinaus ist also nicht mehr möglich.

 

II. Definition Höchstbemessungsleistung

§ 101 EEG 2014 bemisst die Höchstbemessungsleistung grundsätzlich nach den meisten eingespeisten Kilowattstunden in einem vollen Kalenderjahr. Abgestellt wird hierbei auf das beste Kalenderjahr seit Inbetriebnahme der Anlage und vor 01.08.2014. Hierbei kommt es offensichtlich nicht darauf an, ob diese Kilowattstunden im Rahmen einer bestehenden Genehmigung oder gar im ungenehmigten Anlagenbetrieb produziert wurden, ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Leistung seit dem besten Kalenderjahr reduziert wurde: Also auch dann, wenn aktuell deutlich weniger installierte Leistung vorhanden ist, kann aus der Vergangenheit eine hohe Höchstbemessungsleistung fortgeführt werden. Alternativ zum besten Kalenderjahr erklärt das Gesetz, dass zumindest 95 % der am Stichtag 31.07.2014 installierten Leistung als Höchstbemessungsleistung gilt. Damit wird scheinbar Bestandsschutzerwägungen Rechnung getragen, sofern Anlagen in der Vergangenheit sehr schlecht gelaufen sind, sollen sie zumindest 95 % ihrer am Stichtag vorhandenen installierten Leistung auch künftig nach dem EEG vergütet erhalten.

 

III. Problemstellung

In dieser 95%-Regelung liegt ein dramatischer Eingriff in den Bestandsschutz einer Vielzahl von Anlagen: All diejenigen Biogasanlagen, die im Jahr 2013 oder Anfang 2014 (vor 01.08.2014) zusätzliche Leistung installiert haben, können diese faktisch gar nicht über ihr „bestes Kalenderjahr“ abbilden lassen. Damit werden diese Anlagen auch dann, wenn sie vorher permanent deutlich über 95 % ihrer installierten Leistung gefahren sind, quasi zwangsweise auf 95 % ihrer installierten Leistung begrenzt. Ein Beispiel: Eine Biogasanlage mit dem Inbetriebnahmejahr 2005 und installierten 625 kW ist in der Vergangenheit nachweislich mehrfach deutlich über 98 % ihrer installierten Leistung gelaufen; die Höchstbemessungsleistung würde also über 612 kW betragen. Im Januar 2014 wurde zu dieser Anlage ein ORC-Modul mit weiteren 70 kW hinzugebaut. Damit ist die Höchstbemessungsleistung dieser Anlage aufgrund der 95%-Regelung zwingend auf 660,25 kW beschränkt. Würde man hingegen 98 % der installierten Leistung ansetzen, würde die Höchstbemessungsleistung über 681 kW, also ca. 20 kW mehr betragen. Der Anlagenbetreiber ist im hier vorliegenden Fall also dauerhaft mit einer nicht unerheblichen kW Zahl in dramatischer Weise in seiner Mindestvergütung beschränkt. Finanziell liegt der Minderertrag bei über 30.000 Euro netto jährlich.

 

IV. Verfassungsbeschwerde

Faktisch stellt die Höchstbemessungsleistung damit einen Eingriff in den Bestandsschutz von Biogasanlagen dar: Bestandanlagen haben bereits seit langem für den Mindestvergütungszeitraum einen Mindestvergütungssatz dadurch erworben, dass sie ihre Anlage in Betrieb gesetzt haben. Der Gesetzgeber hat bei Einführung und mit jeder Novellierung des EEG stets von einem Höchstmaß an Investitions- und Planungssicherheit gesprochen, gerade deshalb wurde nicht nur ein Mindestvergütungssatz, sondern auch eine Mindestvergütungsdauer festgeschrieben. Wenn diese nun im Nachhinein, wenn auch nur für einen nicht unerheblichen Teil, beschränkt wird, ist im Hinblick auf dem geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot ein erheblicher und wichtiger Grund vonnöten. Dieser ist vorliegend nicht ansatzweise ersichtlich:

Insbesondere ist aufgrund der Tatsache, dass die Biogasvergütung generell nur einen kleinen Anteil an der EEG-Umlage ausmacht einerseits und aufgrund der Tatsache, dass die finanziellen Auswirkungen durch die Reduzierung der Höchstbemessungsleistung von 100 auf 95 % insgesamt gesehen völlig zu vernachlässigen sind, wirkt sich der Eingriff in den Bestandsschutz für den Verbraucher letztlich überhaupt nicht auf die EEGUmlage aus: Durch die Reduzierung der Höchstbemessungsleistung auf 95 % lässt sich die EEGUmlage in keinster Weise absenken. Faktisch steht also ein erheblicher Eingriff bei den Bestandsanlagenbetreibern keinem erkennbaren Vorteil bei den Verbrauchern gegenüber. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den Eingriff in den Bestandsschutz ist damit nicht erkennbar. Aus diesem Grund haben wir mit Datum vom 18.05.2015 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des § 101 Abs. 1 EEG 2014

(Höchstbemessungsleistung) unterstützt.

 

V. Verein Nachhaltige Energien e. V.

Der Verfassungsbeschwerde liegt eine konkrete Anlage aus Baden-Württemberg zugrunde, die – wie im obigen Beispielsfall – zu ihren bestehenden 625 kW im Januar 2014 nochmal 70 kW ORC hinzugebaut hat. Die bisher über 98 % tatsächliche Leistung können von dieser Anlage im Hinblick auf die Absenkung der Vergütung über die Höchstbemessungsleistung hinaus nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden. Unterstützt wird der Kläger vom Verein Nachhaltige Energien e.V., der sich zum Ziel gesetzt hat, sich gegen die Eingriffe des Gesetzgebers in den Bestandsschutz von EEG-Anlagen zur Wehr zu setzen. Mit dem EEG 2014 erfolgen erstmals entsprechende Eingriffe, insbesondere durch die Höchstbemessungsleistung oder durch die Änderung des Landschaftspflegebegriffs (ohne ausreichende Übergangsregelung). Der Verein hatte sich zum Ziel gesetzt, alle möglichen rechtlichen und politischen Maßnahmen zu ergreifen, um diese bereits erfolgten Eingriffe in den Bestandsschutz rückgängig zu machen und vor allem den Gesetzgeber dazu zu bewegen, auch bei künftigen EEG-Novellierungen bestehende EEGAnlagen unangetastet zu lassen.

 

VI. Weiterer Verfahrensablauf

Nachdem die Verfassungsbeschwerde am 18.05.2015 eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass im Laufe dieses Jahres eine schriftliche Stellungnahme der Bundesrepublik erfolgen wird. Mit einer Verhandlung dürfte dann im Jahr 2016 oder 2017 zu rechnen sein. Es bleibt zu hoffen, dass das Verfahren vor Inkraftsetzung des EEG 2017 abgeschlossen ist.

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Lüchow 1
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