Unser Anliegen: Förderung des Klimaschutzes!
Die gemeinsame Arbeit wird durch die Förderung von erneuerbaren Energien bestimmt. Wir möchten die öffentliche Akzeptanz der erneuerbaren Energien durch Aufkärung und Vermittlung der Vorteile einer nachhaltigen Versorgung verbessern.
Unsere Mitglieder sind für einander da - das Netzwerk hilft sich gegenseitig und steht
sich mit Rat und Tat zur Seite! Informieren Sie sich über unsere Ziele im Detail und werden auch Sie Mitglied!
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie gerne als Mitglied für unseren Verein Nachhaltige Energien gewinnen und mit Ihnen die Beschränkungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 auf uns zu kommen, mit allen Mittel überprüfen lassen.
Anlass: Erhebliche Eingriffe
Mit dem Inkrafttreten des EEG 2014 hat der Gesetzgeber erstmalig in erheblichem Maße in die Vergütungsansprüche unserer Biogasanlagen eingegriffen. Aus diesem Grund haben wir, acht
Biogasanlagenbetreibern aus Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Niedersachse, am 30.07.2014 in Kiel den Verein - Nachhaltige Energien - gegründet. Die Anmeldung zum Vereinsregister
erfolgte am gleichen Tag.
Ziel: Unterstützung bei Eingriffen
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, die Eingriffe des Gesetzgebers nicht tatenlos hinzunehmen, sondern werden aus der Gemeinschaft heraus, die Mitglieder des Vereins bei der Durchsetzung ihrer Rechte
unterstützen. Neben der Höchstbemessungsleistung erfolgten durch die Einführung des EEG 2014 weitere Eingriffe, wie die unterjährige Einführung des EEG 2014, die Festsetzung einer Stichtagsregelung
und der Wegfall von Vergütungsbestandteilen.
Wir wollen uns im Rahmen von Gerichtsverfahren auch gegen Gesetze und Verordnungen wenden, die den Betrieb einer Biogasanlage eines Mitgliedes unzulässig beschränken.
Maßnahmen: Musterklagen, Gutachten
Wir werden wegen der Eingriffe des Gesetzgebers keine Maßnahme ungenutzt lassen, die einem Bestandsschutz der Biogasanlagen zuträglich ist. Beschränkungen durch die Höchstbemessungsleistung und
Eingriffe in die Vergütungsstruktur im Rahmen des EEG 2014 sollen für die Vereinsmitglieder durch Musterklagen, Gutachten und außergerichtliche Verfahren abgewehrt werden.
Wir koordinieren und beauftragen Rechtsanwälte, Gutachter, Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, um die Rechte unserer Vereinsmitglieder anhand von Musterprozessen im Zweifel
unter vollständiger Ausschöpfung der Rechtswege (Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Bundesfinanzhof) durchzusetzen.
Wir hoffen, Sie bald in unserer Mitte begrüßen zu dürfen!
Für den Beitritt zu unserem Verein können Sie unser Antragsformular (s. u.) nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand des Vereins
Hier finden Sie das Gesetz online: EEG 2014
Klein Offenseth, den 01.08.2014
Nachhaltige Energien e. V.
Lorentzendamm 40, 24103 Kiel
1. Vorsitzender:
Bernd Pommerehne
Bioenergie Lüchow GmbH & Co. KG
Lüchow 1
17179 Altkalen
Tel. 039973 - 70400
Fax 039973 - 706003
Schriftführer:
Enno Stubbemann
B.en Bioenergie GmbH & Co. KG
Mallinghäuser Straße 11
27257 Sudwalde
Kassierer:
Rainer Bonnhoff
Bonnhoff Buchenhof Bioenergie
GmbH & Co. KG
Austraße 4
25365 Klein Offenseth-Sparrieshoop
Tel. 04121 - 88002
Fax 04121 - 88086
Raimar Beckmann
Landwirtschaftliche Dienstleistungen und
Biogas Hermannshof GmbH
Hermannshäger Str. 2
18314 Bartelshagen II
Mecklenburg-Vorpommern
Tel. 038227 - 599798
Fax 038227 - 599799
Joachim Loop
Biogas Bönebüttel GmbH & Co. KG
Bönebütteler Damm 164
24620 Bönebüttel
Tel. 04321 - 29399
Fax 04321 - 200750
Rolf Sandbrink
BioEnergie Ankum GmbH & Co KG
Zum Hof Lienesch 1
49577 Ankum
Tel. 05439 - 1449
Dieter Schulze
BioStrom Mardorf GmbH & Co. KG
Braseweg 10
31535 Neustadt
Reinhard Wilke
Biogas Labenz GmbH & Co. KG
Lüchower Weg 6
23898 Labenz
Tel. 04536 - 809651
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Nachhaltige Energien
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu
seinem Namen den Zusatz e. V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 24103 Kiel.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Klimaschutzes.
Die gemeinsame Arbeit des Vereins Nachhaltige Energien e.V. soll durch die Förderung von erneuerbaren Energien bestimmt sein. Die öffentliche Akzeptanz der erneuerbaren Energien soll durch eine Vermittlung der Vorteile einer nachhaltigen Versorgung verbessert werden.
In Verbundenheit soll einer für den anderen da sein, ihm helfen und mit Rat und Tat zur Seite stehen
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Informationsaustausch zur Realisierung von optimalen Bedingungen für eine Versorgung mit nachhaltigen Energien.
b) Förderung, Auswertung und Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Versorgung mit nachhaltigen Energien.
c) Öffentlichkeitsarbeit für eine Förderung des Klimaschutzes durch nachhaltige Energien.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Privatperson oder juristische Person aus dem Bereich der nachhaltigen Energien werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen
sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem. Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein einmaliger Beitrag in Höhe von 1.000,00 Euro zu entrichten.
(2) Über weitere Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer und bis zu 5 Beisitzern. Diese werden aus der Mitte der Vorstandsmitglieder gewählt.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als EUR 5000.– (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Geschäftsführung
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Berufungen abgelehnter Bewerber
h) die Auflösung des Vereins
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF).
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2015 errichtet.
Buchholz, den 20.11.2015
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